Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme [1]
Abschnitt 1: Filmwerke [2]
§ 88 Recht zur Verfilmung [3] [4]
(1) 1Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluss anderweit filmisch zu verwerten. 3Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
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KAAAB-36378
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.
3Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3037) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 28 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 88 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs.“ durch die Wörter „§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz“ ersetzt.