UrhG § 87j
Teil 2: Verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers [2]
§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei [3]
1Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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KAAAB-36378