Teil 2: Verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers [2]
§ 87g Rechte des Presseverlegers [3]
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3) 1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378