UrhG § 81
Teil 2: Verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers [2]
§ 81 Schutz des Veranstalters [3]
1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
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KAAAB-36378