UrhG § 77
Teil 2: Verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers [2]
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung [3]
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) 1Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2§ 27 ist entsprechend anzuwenden.
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KAAAB-36378