UrhG § 73
Teil 2: Verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers [2]
§ 73 Ausübender Künstler [3]
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378