UrhG § 69
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts [2]
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
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KAAAB-36378