UrhG § 68
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts [2]
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke [3]
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Fundstelle(n):
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KAAAB-36378