UrhG § 67
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts [2]
§ 67 Lieferungswerke [3]
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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KAAAB-36378