UrhG § 61a

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]

Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke [3]

§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten [4]

(1) 1Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. 2Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. 3Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. 4Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.

(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

(4) 1Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:

  1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist,

  2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,

  3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,

  4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

2Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.

(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

Fundstelle(n):
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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 61a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .