UrhG § 57
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]
Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen [3]
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
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KAAAB-36378