Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]
Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen [3]
§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche [4]
1Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 2Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 51a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .