UrhG § 43
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht [2]
Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte [3]
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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KAAAB-36378