UrhG § 30
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht [2]
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht [3]
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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KAAAB-36378