UrhG § 21
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts [2]
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte [3]
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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KAAAB-36378