UrhG § 18
Teil 1: Urheberrecht [1]
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts [2]
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte [3]
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
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KAAAB-36378