Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]
§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 [3]
(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem geschlossen wurde.
(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem geschlossen wurden, ab dem anzuwenden.
(3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem geschlossen wurden, ab dem anzuwenden.
Fundstelle(n):
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KAAAB-36378