UrhG § 137n
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU [3]
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem überlassen wurden.
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KAAAB-36378