Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]
§ 132 Verträge [3] [4]
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. 3Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem beginnen.
(2) Vor dem getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) 1Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. 3Auf Verträge, die seit dem und bis zum geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem und vor dem geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten gilt für ausübende Künstler entsprechend.
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KAAAB-36378
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.
3Anm. d. Red.: § 132 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 28 Nr. 5 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 132 Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung v. die Wörter „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs.“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz“ ersetzt.