UrhG § 130
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
Fundstelle(n):
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KAAAB-36378