UrhG § 123
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes [2]
Unterabschnitt 1: Urheberrecht [3]
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
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KAAAB-36378