UrhG § 117
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung [2]
Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers [3]
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
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KAAAB-36378