UrhG § 115
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung [2]
Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers [3]
§ 115 Urheberrecht
1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
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KAAAB-36378