UrhG § 113
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung [2]
Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber [3]
§ 113 Urheberrecht
1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
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KAAAB-36378