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MarkenG § 93a

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften

§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen [1]

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Fundstelle(n):
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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 93a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.

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