MarkenG § 86
Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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QAAAB-36376