MarkenG § 77

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 5: Verfahren vor dem Bundespatentgericht [1]

§ 77 Niederschrift

(1) 1Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. 2Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) 1Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .