Teil 10: Übergangsvorschriften [1]
§ 155 Lizenzen
Auf vor dem an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.
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QAAAB-36376
1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 9 zu Teil 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .