MarkenG § 145a
Teil 9: Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr [1]
Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren [2]
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
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QAAAB-36376