MarkenG § 138

Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]

Abschnitt 3: Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 [2]

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 zu Teil 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .