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MarkenG § 135

Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]

Abschnitt 2: Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 [2]

§ 135 Ansprüche wegen Verletzung [3]

(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

  1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,

  2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,

  3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,

  4. den Industrie- und Handelskammern.

4§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) 1§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. 2Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 zu Teil 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 135 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .