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KunstUrhG § 33

§ 33 [1]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Fundstelle(n):
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GAAAB-36375

1Anm. d. Red.: §§ 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 469) mit Wirkung v. 1. 1. 1975.

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