Zweiter Teil: Jugendliche
Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung
§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien [1]
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374
1Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1444) mit Wirkung v. .