JGG § 112d

Vierter Teil: Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten [1]

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 112d i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.