DesignG § 68
Abschnitt 13: Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen [1]
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung [2]
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
Fundstelle(n):
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KAAAE-77002