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DesignG § 64

Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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KIEHL KAAAE-77002

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