Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002