DesignG § 32
Abschnitt 5: Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 32 Angemeldete Designs
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.
Fundstelle(n):
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KAAAE-77002