DesignG § 19

Abschnitt 3: Eintragungsverfahren

§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation [1]

(1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

(3) 1Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. .