DesignG § 10

Abschnitt 2: Berechtigte

§ 10 Entwerferbenennung

1Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. 2Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002