Kindergeldanspruch für volljährige Tochter in Übergangszeit von maximal vier Monaten nach Ende der Berufsausbildung und vor
Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bei der Bundeswehr
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Befindet sich die volljährige Tochter in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten nach dem Abschluss der Berufsausbildung
und vor dem Beginn des freiwilligen Dienstes bei der Bundeswehr als Soldatin auf Zeit, besteht ein Kindergeldanspruch nach
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; insoweit ist ein freiwilliger Wehrdienst von bis zu drei Jahren dem gesetzlichen Wehrdienst
gleichzustellen.
2. Ist keine Arbeitslosmeldung erfolgt, kann das volljährige, unter 21 Jahre alte Kind nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG
berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): XAAAB-36365
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