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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 393/99 EFG 2005 S. 299

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 2 Satz 2, FGO § 79a

Bewilligung des Versorgungs-Freibetrags für vom Dienst freigestellten Beamten

Leitsatz

  1. Einem vom Dienst freigestellten Beamten, der sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres unter teilweiser Weitergewährung der Bezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand vom Dienst freistellen lässt, ist der Versorgungs-Freibetrag zu bewilligen.

  2. Für die Frage, ob Versorgungsbezüge in Form gleichartiger Ruhegehälter vorliegen, kommt es auf den Gehalt, nicht auf das Etikett der vereinbarten Regelung an. Ist ein Beamter „unwiderruflich” nicht mehr im aktiven Dienst tätig und bezieht er gekürzte Bezüge nach Ruhegehaltssätzen, ist er nicht mehr als aktiver Beamter (im Sonderurlaub) anzusehen.

  3. Auch bei Grundsatzentscheidungen kann der konsentierte Einzelrichter als gesetzlicher Richter entscheiden.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1404 Nr. 23
EFG 2005 S. 299
EFG 2005 S. 299 Nr. 4
YAAAB-36356

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