Altenteilsvertrag zwischen nahen Angehörigen ersten und zweiten Grades
Leitsatz
Werden bei einem Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Höhe nach abänderbare Versorgungsleistungen
vereinbart, die sich zumindest aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages als Versorgungsvertrag ergeben, so entspricht der
Vertrag dem Typus des Versorgungsvertrages, den der Gesetzgeber dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugeordnet hat.
Bei einem Übergabevertrag zwischen nahen Angehörigen setzt die steuerrechtliche Anerkennung des Vertrages voraus, dass die
gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht
anzuerkennen. Zudem müssen die Leistungen wie vereinbart erbracht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-36345
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