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FG München  v. - 7 K 2991/03 EFG 2005 S. 141

Gesetze: KStG 2001 § 36 Abs. 3KStG 2001 § 36 Abs. 4KStG 2001 § 36 Abs. 7KStG 2001 § 37 Abs. 2 S. 3KStG 2001 § 38 Abs. 1KStG 2001 § 34 Abs. 1KStG 1999 § 27 Abs. 2KStG 1999 § 28 Abs. 3KStG 1999 § 30KStG 1999 § 47GG Art. 14 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1 StSenkG Art. 3 Nr. 22

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

Leitsatz

1. Die durch Art. 3 Nr. 22 StSenkG in das KStG eingefügten Regelungen in § 36 und § 37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot, das Rechtsstaatsprinzip, den Gleichheitssatz sowie den Schutz des Eigentums und eigentumsähnlicher Rechte der Kapitalgesellschaft und überschreiten nicht den dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Typisierung.

2. Das gilt auch insoweit, als die Regelung des § 36 Abs. 3 KStG n.F. i.V.m. der Verrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 4 KStG n.F. im Ergebnis dazu führt, dass im gesetzestypischen Regelfalle – d.h. bei Fehlen von positiven Beständen an EK 01 bis EK 03 – bisheriges EK 45 in unveränderter Höhe zu EK 40 umqualifiziert wird und dies zur Folge hat, dass das bisher durch diesen Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals repräsentierte Körperschaftsteuerminderungspotential von 27,27 % (entsprechend 3/11 × EK 45) auf 16,67 % (entsprechend 1/6 × EK 40) und mithin um 38,87 % reduziert wird (Ausführungen zum Systemwechsel und zu hinzunehmenden Vor- und Nachteilen der Umgliederung).

3. Ob etwas anderes für das teilweise Vorenthalten oder den endgültigen Entzug des gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 KStG ermittelten Körperschaftsteuerguthabens –das im Gegensatz zum Körperschaftsteuerminderungs-potenzial ein „echtes” Steuerguthaben darstellt– gelten müsste, kann im Streitfall offen bleiben.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 582 Nr. 10
EFG 2005 S. 141
EFG 2005 S. 141 Nr. 2
INF 2005 S. 13 Nr. 1
QAAAB-36337

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