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FG München Urteil v. - 5 K 4929/01 EFG 2005 S. 109

Gesetze: EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 2 Abs. 3, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 2 Abs. 3

Einkunftserzielungsabsicht bei künstlerischer Nebentätigkeit

Leitsatz

1. Die künstlerische Nebentätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über eine umfassende künstlerische Berufsausbildung und einen akademischen Abschluss verfügt, an zahlreichen Ausstellungen teilgenommen hat, ein eigenes Atelier unterhält und in zwei Veranlagungszeiträumen auch, wenngleich geringe, Überschüsse erzielen konnte, ist als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn andere schwerwiegende Gesichtspunkte gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

2. Im Streitfall war entscheidend, dass der Künstler trotz anhaltender Verluste seine Tätigkeit in unveränderter Form weiter betrieben hat, ohne sich ersichtlich um eine Verbesserung der Einnahmensituation zu bemühen, und dass er und seine Ehefrau über ausreichende andere Einkünfte verfügten, um daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und die Verluste aus der Nebentätigkeit zu tragen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 109
EFG 2005 S. 109 Nr. 2
GAAAB-36336

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