Aufwendungen eines Arztes für Fachkongress im Ausland als Werbungskosten
Einkommensteuer 1998 und 1999
Leitsatz
1. Die Aufwendungen eines Facharztes für Anästhesie für Fachkongresse und Repetitorien in St. Anton bzw. Mayrhofen (Österreich)
sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn u.a.
ein homogener Teilnehmerkreis (Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger) bestanden hat
das Veranstaltungsprogramm von Vormittag an bis in die Abendstunden straff organisiert war (u.a. Vortragsprogramm von mehr
als sechs Stunden täglich) und daher kaum Gelegenheit zur Verfolgung privater Interessen bestand
dem Arzt für die Fortbildungen Sonderurlaub gewährt wurde und der Arbeitgeber die Kosten teilweise (Tagungsgebühren) übernommen
hat und
der Kläger die tatsächliche Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen ausreichend glaubhaft macht.
2. Für den Nachweis der Teilnahme an den einzelnen Programmpunkten kann das FA keine einzelnen Anwesenheitstestate des Veranstalters
fordern (etwa für freiwillige Veranstaltungen in der Mittagspause). Auch wenn der Kläger bei einer mehrtägigen Veranstaltung
an einzelnen Programmpunkten nicht teilgenommen haben sollte, führt dies für sich genommen nicht zur Versagung des Werbungskostenabzugs.
3. Eine Mittagspause von vier Stunden an einem touristisch interessanten Ort spricht grundsätzlich für die Möglichkeit der
Verfolgung privater Interessen; davon ist aber nicht auszugehen, wenn auch in dieser Zeit spontan Arbeitsgruppen oder berufliche
Diskussionsrunden gebildet wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2005 S. 9 Nr. 1 HAAAB-36327
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