Kapitel 7: Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4: Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten [1]
1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .