Kapitel 7: Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1: Zuständigkeiten
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung [1] [2]
(1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. 2Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. 2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) 1Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 71a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 40 i. V. mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird in § 71a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung v. jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. – Diese Änderung wurde bereits gem. Gesetz v. ((BGBl I S. 1066)) mit Wirkung v. verkündet.