AufenthG § 47b

Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat [1]

1Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 47b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 332) mit Wirkung v. .