Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit [1]
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem bestanden, gelten nach dem als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem geltenden Fassung.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 105c eingefügt gem. Gesetz v. 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung v. 24. 10. 2015.